1. Geltungsbereich
1.1. LEHN.STEIN GmbH – im nachstehenden LEHN.STEIN genannt – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle – auch künftigen – mit LEHN.STEIN sowohl im eigenen als auch im fremden Namen, geschlossenen Vereinbarungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende erkennt LEHN.STEIN nicht an, es sei denn, sie stimmt ausdrücklich ihrer Geltung in Textform zu. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn LEHN.STEIN in Kenntnis entgegenstehender oder abweichenden Bedingungen des Kunden Geschäfte ausführt, ohne nochmals ausdrücklich den Geschäftsbedingungen des Kunden zu widersprechen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen LEHN.STEIN und dem Kunden getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf diese Formerfordernis.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Jeder an LEHN.STEIN erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Leistungen, einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Texte, Konzepte, Reinzeichnungen, Programmierungen etc.), auch einzelne Teile daraus, unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Dies gilt auch dann, wenn diese nicht die Erfordernisse des § 2 UrhG erfüllen.
2.2. Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
2.3. Die Entwürfe, Werkzeichnungen, Texte, Fotografien etc. von LEHN.STEIN dürfen ohne deren ausdrückliche, in Textform erteilte Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
2.4. Sämtliche Leistungen von LEHN.STEIN dürfen nur nach vorheriger, in Textform erteilter Zustimmung von LEHN.STEIN genutzt werden. LEHN.STEIN überträgt dem Kunden die für den vertraglichen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist, wird nur das einfache, nicht übertragbare Nutzungsrecht eingeräumt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen einzuräumen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform und erfolgt nur gegen gesonderte Vergütung.
2.5. Die Nutzungsrechte des Kunden entstehen erst mit vollständiger Zahlung der Vergütung des Gesamtauftrages.
2.6. Der Kunde ist verpflichtet, LEHN.STEIN auf Verlangen über den Umfang der Nutzung Auskunft zu erteilen.
2.7. Bei Veröffentlichungen wird LEHN.STEIN in üblicher Form als Urheber genannt. LEHN.STEIN ist zudem berechtigt, selbst alle Arbeitsergebnisse und Werbemittel mit einem Hinweis auf ihre Urheberschaft zu versehen. Sie darf insbesondere die von ihr entwickelten Werbe-, Design- und Kommunikationsmittel angemessen signieren.
2.8. LEHN.STEIN ist berechtigt, ihre Arbeitsergebnisse – auch nach Beendigung der Zusammenarbeit – ganz oder teilweise zum Zwecke der Eigenwerbung unentgeltlich zu nutzen. Dies umfasst alle Formen der Eigenwerbung einschließlich Online-Medien, wie z. B. YouTube, Twitter, Facebook oder andere Online-Plattformen.
2.9. Erhält LEHN.STEIN nach einer Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Rechte an den Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt (z. B. die darin enthaltenen Entwürfe, Werke, Ideen), bei LEHN.STEIN. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – zu bearbeiten, zu nutzen oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu verwenden. Die Unterlagen sind unverzüglich an LEHN.STEIN herauszugeben. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung ist ohne ausdrückliche, in Textform erteilte Zustimmung von LEHN.STEIN nicht zulässig.
2.10. Falls kein Auftrag erteilt wird, ist LEHN.STEIN berechtigt, die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe etc. uneingeschränkt für andere Projekte und Kunden oder Referenzen zu verwenden.
3. Kontaktberichte, Freigabe, Beanstandungen,
Vollmacht der Ansprechpartner
3.1. Soweit LEHN.STEIN über Besprechungen mit dem Kunden einen Kontaktbericht in Textform erstellt, ist dessen Inhalt für die Vertragsparteien verbindlich, sofern ihm der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach Zugang widerspricht.
3.2. Alle Leistungen von LEHN.STEIN sind vom Kunden zu überprüfen. Mit der Genehmigung von Inhalten, Entwürfen, Reinausführungen, Reinzeichnungen, Fotografien etc. durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Für die vom Kunden freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen, Reinzeichnungen, Fotografien etc. entfällt jede Verantwortlichkeit von LEHN.STEIN.
3.3. Beanstandungen – gleich welcher Art – sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei LEHN.STEIN geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
3.4. Die LEHN.STEIN vom Kunden benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen bevollmächtigt sein. Einschränkungen der Vollmacht muss der Kunde rechtzeitig in Textform mitteilen.
4. Fremdleistungen
4.1. LEHN.STEIN ist berechtigt, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu vergeben. Der Kunde ist verpflichtet, LEHN.STEIN von allen hieraus entstehenden Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen freizustellen, die LEHN.STEIN den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Gleiches gilt, soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von LEHN.STEIN abgeschlossen werden.
4.2. LEHN.STEIN veranlasst eine rechtliche Prüfung nur auf ausdrücklichen, in Textform erteilten Wunsch des Kunden. Die damit verbunden Kosten trägt der Kunde.
4.3. Die von LEHN.STEIN mit der Erbringung der Fremdleistungen beauftragten Dritten sind keine Erfüllungsgehilfen von LEHN.STEIN.
5. Vergütung, Aufwendungen, Abgaben
5.1. Sämtliche Tätigkeiten wie z. B. Beratung, Anfertigung von Konzepten, grafische und textliche Entwürfen etc., die LEHN.STEIN für den Kunde erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Vereinbarte Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, wird auf der Grundlage der Stundensätze von LEHN.STEIN nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
5.2. Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind, sofern nicht abweichend ausdrücklich in Textform vereinbart, nicht verbindlich.
5.3. Zeiten für Kostenrecherchen von Fremdleistungen werden nach Aufwand auf Grundlage der Stundensätze von LEHN.STEIN abgerechnet. Erfolgt der Einkauf von Fremdleistungen (wie z. B. Fotografie, Copyright, Lithografie, Übersetzung, Produktion etc.) durch LEHN.STEIN im Namen des Kunden, erhält LEHN.STEIN ein Agenturservice-Honorar in Höhe von 17 % des Nettopreises.
5.4. Mehraufwand, der z. B. durch Projekterweiterung, Projektänderungen, Autorenkorrekturen etc. entsteht, ist nach Aufwand zu bezahlen.
5.5. Werden Werke und Leistungen von LEHN.STEIN oder Teile daraus über den vereinbarten Umfang hinaus genutzt, so ist LEHN.STEIN berechtigt, die übliche Vergütung für die erweiterte Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen.
5.6. Für die Teilnahme an Präsentationen steht LEHN.STEIN ein angemessenes Honorar zu.
5.7. Der Kunde ist verpflichtet, Ansprüche von Verwertungsgesellschaften zu erfüllen und LEHN.STEIN hiervon freizustellen. Werden diese Ansprüche von LEHN.STEIN erfüllt, hat der Kunde LEHN.STEIN die verauslagten Zahlungen zu ersetzen.
5.8. Bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person ist eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe trägt der Kunde. Er darf diese nicht von der Agenturrechnung in Abzug bringen.
5.9. Entstehende Fremd- und Nebenkosten (wie z. B. die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Designern etc.) sowie Aufwendungen für Telefon, Telefax, Kurier, Reisespesen etc. sind gegen Nachweis gesondert zu ersetzen, wenn nicht ausdrücklich in Textform eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
6. Fälligkeit der Vergütung, Aufrechnung
6.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung der Leistung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von LEHN.STEIN finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Teilrechnungen zulässig.
6.2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Kunden nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Eigentumsrechte, Unterlagen, Daten
7.1. Alle Arbeitsunterlagen und Materialien von LEHN.STEIN, insbesondere Zeichnungen, Textvorlagen, Berechnungen, Modelle, Werkzeuge und ähnliches, bleiben deren Eigentum. An Konzepten, Texten, Illustrationen, Entwürfen und Reinzeichnungen etc. werden ausschließlich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
7.2. LEHN.STEIN ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben. Die Herausgabe von Computerdaten bedarf der gesonderten Vereinbarung in Textform und ist gesondert zu vergüten.
7.3. Hat LEHN.STEIN dem Kunden Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger, in Textform erteilter Zustimmung von LEHN.STEIN ganz oder teilweise genutzt oder abgeändert werden.
7.4. LEHN.STEIN archiviert projektbezogene Daten ein halbes Jahr unentgeltlich. Eine Archivierung über diesen Zeitraum hinaus erfolgt nur aufgrund ausdrücklichen gesonderter Vereinbarung in Textform und gegen gesonderte Vergütung. Bei Verlust der Daten durch defekte Datenträger, magnetische Störungen, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus oder durch höhere Gewalt haftet LEHN.STEIN nicht für die Wiederherstellung der Daten.
7.5. Der Versand von Unterlagen und Materialien erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn der Versand innerhalb des gleichen Ortes erfolgt oder von LEHN.STEIN selbst durchgeführt wird. LEHN.STEIN ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Versendungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
8. Produktionsüberwachung, Belegmuster
8.1. Die Produktionsüberwachung durch LEHN.STEIN erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung in Textform. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist LEHN.STEIN berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
8.2. Zur Kontrolle produktionstechnischer Aufbereitung ist LEHN.STEIN berechtigt, gängige Kontrollinstrumente, wie z. B. Proofs von Druckdateien, im Namen und auf Rechnung des Kunden anfertigen zu lassen.
8.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Kunde LEHN.STEIN unentgeltlich mindestens 20 einwandfreie und vollständige Belege. LEHN.STEIN ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
9. Haftung
9.1. LEHN.STEIN wird den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt ausführen.
9.2. Für Schäden haftet LEHN.STEIN nur dann, wenn sie oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von LEHN.STEIN oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartner regelmäßig vertrauen dürfen.
9.3. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von LEHN.STEIN auf den Schaden beschränkt, der für sie bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war.
9.4. Vorstehende Haftungsregelungen gelten für vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, zugesicherter Eigenschaften, aus übernommenen Garantien sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.5. LEHN.STEIN haftet nicht für die Zulässigkeit der Arbeiten. Insbesondere ist es nicht Aufgabe von LEHN.STEIN, Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts, zu prüfen. LEHN.STEIN haftet deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. LEHN.STEIN haftet ebenfalls nicht für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.
9.6. Wird LEHN.STEIN von Dritten aufgrund der Gestaltung oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses in Anspruch genommen, stellt der Kunde LEHN.STEIN von sämtlichen Ansprüchen und Kosten frei, einschließlich aller Aufwendungen, die LEHN.STEIN den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Leistungsort ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, für alle die Vertragspartner treffenden Verpflichtungen der Sitz von LEHN.STEIN.
10.2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ausschließ-
licher Gerichtsstand Koblenz. LEHN.STEIN ist darüber hinaus berechtigt, gegen den Kunde an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
10.3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht beweglicher Sachen (CISG).
Stand: Januar 2014